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Alle Lernmittel wurden nach Richtlinie 2000/56/EG Anex ll  und den Rahmenplänen der FahrschAusbO §4, Abs. 2, Anlagen 1&2 erstellt. Quelle der Prüfungsbilder ist der TÜV/Dekra arge tp 21 Arbeitsgemeinschaft Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr 21.

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Alkoholverbot für Fahranfänger

 

Für junge Fahrer gilt seit dem 1.August 2007 die Null-Promille-Grenze das bedeutet dass alle motorisierten Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Die berühmte "0,0 Promille-Grenze" wurde am 6.Juli 2007 als Gesetz vom Bundesrat zugestimmt, wonach Fahranfänger in der Probezeit keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen wollen.


Mit einer zusätzlichen Altersgrenze, wonach Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren, egal ob Probezeit oder nicht, will der Gesetzgeber verhindern das Jugendliche schon mit 16 Jahren ihren ersten Führerschein erwerben und bereits mit 18, nach dem Ende der zweijährigen Probezeit, aus dem Alkoholverbot "herausfallen" würden. Daher sind bei Alkohol am Steuer innerhalb der Probezeit bzw. unter 21 Jahren Bußgelder ab dem 1. Februar 2009 empfindlich erhöht worden. Bei solch einem Vergehen ist mit einem Bußgeld in Höhe von  200 bis zu 1.500 Euro und mit mindestens zwei Punkten in Flensburg zu rechnen. Zudem wird die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und es erfolgt eine  Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.


Gerade bei Fahranfängern mit einer geringen  Blutalkoholkonzentration, im Vergleich mit einem nüchternen Fahrer, führt zu einem 25 Prozent höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. Leider ist diese Altersgruppe auch, laut einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums, häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt.


Daher sollte man zwei Dinge am Ende der Probezeit beachten, wer noch keine 21 Jahre alt ist, für den gilt das Alkoholverbot selbstverständlich weiter und das die Probezeit nicht schon nach Ablauf von zwei Jahren, sondern tatsächlich erst einen Tag später abgelaufen ist.


Für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer ob nun innerhalb und außerhalb der Probezeit gilt nach wie vor das Fahrverbot ab 0,5 Promille. Mit Entzug der Fahrerlaubnis und oder einer Geldstrafe ist bei einer relativen oder absoluter  Fahruntüchtigkeit zu rechnen. Die Promillegrenze liegt hier bei 0,3 bzw. 1,1 Promille.

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