
Alle Lernmittel wurden nach Richtlinie 2000/56/EG Anex ll und den Rahmenplänen der FahrschAusbO §4, Abs. 2, Anlagen 1&2 erstellt. Quelle der Prüfungsbilder ist der TÜV/Dekra arge tp 21 Arbeitsgemeinschaft Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr 21.

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(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: